Richter: Sonntags bleiben die Läden zu

Oberverwaltungsgericht widerspricht Adventssonntagsregelung der Landesregierung

MÜNSTER. Wer sich auf den Sonntagsbummel vor Weihnachten in Borken, Bocholt oder einer anderen Stadt gefreut hat, dem wird das heutige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht schmecken. Denn das Gericht hat die Sonntagsöffnung der Geschäfte im Advent aus infektionsschutzrechtlichen Gründen verboten.

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Dem Urteil vorangegangen war ein Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung. In der hatte die Landesregierung eine Öffnung der Läden an fünf Sonntagen erlaubt, um den zu erwartenden Kundenandrang im Vorweihnachtsgeschäft bzw. beim Umtausch danach zu vermeiden. Ihre Begründung: So könne man Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang vermeiden. Diesem Argument wollte das Gericht in Münster aber nicht folgen und gab der Klage von ver.di statt.

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat fand, die Regelung sei aller Voraussicht nach rechtswidrig und würde in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam erklärt werden. Maßstab für die Überprüfung sei ausschließlich das Infektionsschutzrecht. Die in der Coronaschutzverordnung landesweit zugelassenen Sonntagsöffnungen seien voraussichtlich keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel, auf die das Land sie gestützt habe. Das für sich genommen legitime Ziel des Verordnungsgebers, das Einkaufsgeschehen an den vier Adventssamstagen und am ersten Samstag im neuen Jahr zu entzerren, rechtfertige jedenfalls keine landesweite Sonntagsöffnung des Einzelhandels.

Dass an diesen Samstagen landesweit oder jedenfalls in der überwiegenden Zahl der nordrhein-westfälischen Innenstädte mit einem so großen Kundenandrang zu rechnen sei, dass aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eine Entzerrung erforderlich wäre, habe der Verordnungsgeber selbst nicht geltend gemacht und sei auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass in vielen, insbesondere ländlichen Gegenden und vor allem in kleineren Städten der Kundenandrang auch an den Adventssamstagen überschaubar bleiben werde, so die Richter. Selbst wenn man jedoch für diese einen verstärkten Kundenzustrom unterstelle, bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung, das Infektionsrisiko einzudämmen. Es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich dadurch lediglich das Kundenaufkommen des Samstags nunmehr auf diesen und auf den folgenden Sonntag verteilen werde.

Das Gericht gab außerdem zu bedenken, dass mit Blick auf den derzeitigen Mangel an anderen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zumindest ebenso naheliegend sei, dass durch die Öffnung am Sonntag zusätzliche Kunden dazu animiert würden, sich in die Innenstädte zu begeben. Damit würde das Gegenteil dessen erreicht, was eine Infektionsschutzmaßnahme bewirken soll.

Der richterliche Beschluss kann nicht mehr gekippt werden. (pd/kre)

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