Generelles Osterfeuerverbot

Stadt Borken untersagt in diesem Jahr das Abbrennen von Osterfeuern.

BORKEN. Die seit dem 23. März geltende Corona-Schutz-Verordnung verbietet grundsätzlich Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen. Auch die Brauchtums- beziehungsweise Osterfeuer, bei denen grundsätzlich eine Vielzahl von Personen anwesend sind, sind als Zusammenkunft/Ansammlung einzustufen. Daher muss in diesem Jahr auf sämtliche Osterfeuer anlässlich des Osterfestes verzichtet werden.

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Schlagabraum entsorgen

Das Ordnungsamt der Stadt Borken wird diesbezüglich ab sofort keine Anmeldungen von Osterfeuern mehr entgegennehmen. Der jetzt schon teilweise zusammengefahrene Schlagabraum sollte, soweit möglich, über den Wertstoffhof an der Einsteinstraße entsorgt werden. In den Ortsteilen besteht darüber hinaus wie in jedem Frühjahr die Vor-Ort-Annahme von Grünabfällen, und zwar am 4. April und 18. April.

Falls eine Entsorgung nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit des Abbrennens des Schlagabraums als Nutzfeuer aufgrund der „Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet der Stadt Borken“ bis einschließlich zum 15. April. Hierzu ist zwingend eine Anmeldung mindestens zwei Tage im Voraus per E-Mail an ordnungsamt@borken.de oder telefonisch unter Tel. 02861/939-166 erforderlich. Auch bislang formal als Osterfeuer angemeldeter Schlagabraum kann bis spätestens zum 15. April unter erneuter Anmeldung als Nutzfeuer verbrannt werden. Für Nutzfeuer gilt, dass diese von maximal zwei Personen beaufsichtigt werden dürfen.

Daneben gelten die folgenden weiteren Regelungen zum Abbrennen eines Feuers:

Es sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

– 100 Meter zu bewohnten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen

– 50 Meter zu öffentlichen Wegeflächen

– 15 Meter von Gehölzbeständen und Gewässern

– 10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen

– 15 Meter breiter Ring um das Feuer, der frei von brennbaren Materialien ist.

  • Das Feuer darf nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile stattfinden.
  • Das Feuer darf maximal 8 Meter breit und 5 Meter hoch sein.
  • Es darf nur unbehandeltes Holz verwendet werden.
  • Es dürfen keine Brandbeschleuniger benutzt werden.
  • Zum Schutz der Tiere darf das Holz erst kurz vor Beginn des Feuers aufgeschichtet werden bzw. muss dann umgeschichtet werden.

Die Stadt weist darauf hin, dass das Ordnungsamt stichprobenartig Kontrollen vornehmen wird. (pd/vr)

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