Quarantäne nur noch für Infizierte

Ein neuer Erlass und neue Rechtsverordnungen des Landes schaffen neue landeseinheitliche Quarantäneregeln für Schulen und in der Kindertagesbetreuung: Die Anordnung einer Quarantäne soll künftig in der Regel auf den nachweislich infizierten Fall beschränkt werden. Darauf weist jetzt der Kreis Borken hin.
Wenn in einer Klasse, einem Kurs, einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle ein einzelnes Kind, eine einzelne Lehrkraft oder Betreuungsperson positiv getestet wird, wird in diesem Fall eine 14-tägige Quarantäne (§ 15 Test- und Quarantäneverordnung) angeordnet. Die Kontaktpersonen müssen in der Regel nicht in Quarantäne.
Hinzu kommt:

  • Zur Eingrenzung des Infektionsriskos in weiterführenden Schulen wird die Zahl der wöchentlichen Regeltestungen von 2 auf 3 erhöht.
  • Im Grundschulbereich bleibt es bei den beiden wöchentlichen PCR-Pooltests.
  • In Angeboten der Kindertagesbetreuung wird neben den regelhaften freiwilligen Selbsttests nach dem Auftreten eines Infektionsfalls für 14 Tage eine Testpflicht mit 3 Testungen in der Woche eingeführt. Nur wenn zum Beispiel mehrere Personen infiziert sind und deshalb von einem erkennbar größeren Ausbruchsgeschehen ausgegangen werden kann, können nach Risikobewertung im Einzelfall über die einzelne infizierte Person hinaus Anordnungen zur Quarantäne erlassen werden.
  • Für geimpfte oder genesene Kontaktpersonen bleibt es dabei, dass für diese grundsätzlich keine Test- oder Quarantänepflicht vorgesehen ist, solange sie keine Symptome haben.

Weitere Artikel

[td_block_15]