Zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus beschlossen

Bürgermeisterkonferenz hat einvernehmliche Regeln festgelegt

KREIS BORKEN. Das Land NRW hat zusätzliche umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus getroffen. Deren Ziel ist es, die Anzahl sozialer Kontakte in der Bevölkerung weiter zu reduzieren und so die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Auf Einladung von Landrat Dr. Kai Zwicker hat sich heute (18.03.) die Bürgermeisterkonferenz im Kreishaus Borken mit der Umsetzung dieser Maßnahmen befasst und folgende Regelungen einvernehmlich mit Wirkung ab Donnerstag (19.03.) abgestimmt:

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Im gesamten Gebiet jeder kreisangehörigen Kommune sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt. Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Demonstrationen können nach einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.

Ausgenommen sind auch Blutspendetermine, die der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Blutprodukten dienen. Sie müssen unter Beachtung der der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen durchgeführt werden, d. h. insbesondere, dass bei Blutspendeterminen die Kontakte auf ein Minimum begrenzt werden, die Verweildauer der Spender möglichst gering ist und Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und den Termin umgehend verlassen.

Auch Kneipen und Restaurants sind zu schließen
Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
· Alle Kneipen, Cafès, Bars, Schankwirtschaften, Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Theater, Kinos, Opern und Konzerthäuser, Kegelbahnen, Bibliotheken, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen;
· alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen;
· alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und „Spaßbäder“, Saunen, Solarien und ähnliche Einrichtungen;
· alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen;
· Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen;
· Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen;
· Fahrschulen;
· Spiel- und Bolzplätze;
· Reisebusreisen;
· jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen;
· Frisöre;
· Restaurants und Speisegaststätten (einschließlich Imbisse und Eisdielen) zum Verzehr in den Räumlichkeiten. Diese Einrichtungen können Abhol- und Lieferdienste anbieten.

Hier gilt ein eingeschränkter Zugang
Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist beschränkt und nur unter strengen Auflagen sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich gestattet:
· Reha-Sporteinrichtungen, Physiotherapieeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen (z. B. Salzgrotten, Podologie, etc.): Die dort durchgeführten Behandlungen müssen ärztlich zwingend erforderlich sein und nicht in Gruppen stattfinden.
· Mensen sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen: Die Besucherinnen und Besucher werden mit Kontaktdaten registriert. Es werden maximal die Hälfte der Sitzplätze benutzt. Als Mindestabstand zwischen den Tischen sind 2 Meter einzuhalten. Die Besucherinnen und Besucher erhalten Hygienehinweise, deren Einhaltung ermöglicht werden muss.
· Wochenmärkte: Es dürfen keine Sitzgelegenheiten und Stehtische vorgehalten werden.

Geschäfte des täglichen Bedarfs bleiben geöffnet
NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur gestattet, wenn sich dort nicht zu schließende, vorgenannte Einrichtungen befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen.

Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr zu gestatten; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes werden darauf hingewiesen, dass erforderliche Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen sind.

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken werden untersagt.

Sonderregelung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten
Reiserückkehrer aus den vom Robert Koch-Institut definierten Risikogebieten (RKI-Klassifizierung) dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt folgende Bereiche nicht betreten:
· Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
· Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
· Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen
· Berufsschulen
· Hochschulen

Strenge Regeln für Einrichtungen der Gesundheitspflege
Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
· Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
· Es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
· Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
· Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
· Versammlungen auch zur Religionsausübung sind zu unterbleiben. (pd/kre)

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