Schüler sollen sich daheim testen

Bei positivem Befund, Kontrolltest erforderlich

KREIS BORKEN. Als erstes Bundesland kehrt NRW am Mittwoch aus den Schulferien zurück. Die neue Schulministerin Dorothee Feller (CDU) hatte unlängst eine Neufassung der gültigen Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die seit heute gilt. Danach gibt es keine Maskenpflicht in den Schulen mehr. Es wird aber das Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken empfohlen. In Schulbussen bleibt die Maskenpflicht bestehen.

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Getestet werden soll zuhause – anlassbezogen (bei Symptomen oder Infizierten im Umfeld), freiwillig und vor Unterrichtsbeginn. Die Schulen sollen den Schülerinnen und Schülern entsprechende Antigentests mitgeben. Auch in den Kitas sollen wieder Schnelltests an die Eltern ausgegeben werden. Im Einzelfall können auch Schnelltests in den Schulen gemacht werden, wenn etwa während des Unterrichts erst Symptome wie Fieber, Husten, Halsweh, Schnupfen etc. auftauchen.

Ist ein selbst durchgeführter Schnelltest positiv, muss der betreffende Schüler einen Kontrolltest machen lassen. Auf die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu wies heute noch einmal der Kreis Borken hin. Kontrolltests können bei den bekannten Bürgerteststellen gemacht werden. Hier werden allerdings 3 Euro fällig, wenn nicht Dinge vorliegen, die Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest begründen (ungeimpft wegen medizinischer Gründe, Haushaltsangehörige von Infizierten etc.).

Als Kontrolltest kann aber auch ein PCR-Test gemacht werden, der ist dann kostenlos. Liegen bereits Symptome vor, muss der PCR-Test bei einem Arzt gemacht werden. Ist die Person symptomfrei, geht das auch an einer dazu befähigten Bürgerteststelle.

Ist der Kontrolltest negativ, endet sofort die Separationspflicht. Ist der Kontrolltest jedoch positiv, folgt eine sofortige zehntägige Quarantäne, die durch einen erneuten negativen Schnelltest nach fünf Tagen beendet werden kann. Das Freitesten ist übrigens wieder kostenlos.

Auch gut zu wissen: Wer vor einer Prüfung steht und an Corona erkrankt, ist während der verpflichtenden Isolationszeit von der Prüfung freigestellt. Nach fünf Tagen Isolierung muss der Prüfling ein neues positives Bürger- oder PCR-Testergebnis oder ein ärztliches Attest vorweisen, um entschuldigt zu sein und die Prüfung später nachholen zu können. (pd/kre)

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