KREIS BORKEN. Rindern in Anbindehaltung muss zeitweise Auslauf gewährt werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit die Klage eines Landwirtes aus dem Kreis Borken abgewiesen (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2019/11_L_843_19_Beschluss_20191220.html). Dieser hatte sich gegen die Anordnung des Kreisveterinäramtes vom 6. August 2019 gewehrt, seinen in sogenannter „Anbindehaltung“ untergebrachten Rindern zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren. Der Landwirt war der Ansicht, ein Auslauf für die Rinder sei nicht erforderlich, weil die Tiere einen Außenstall hätten. Die Anbindehaltung sei im Tierschutzgesetz nicht untersagt. Auch hätten sich bayerische Bauernverbände gegen ein Verbot der Anbindehaltung ausgesprochen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwar sei die Anbindehaltung vom Gesetzgeber bislang nicht ausdrücklich verboten, sie müsse aber den allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes genügen. Das sei bei ganzjähriger Anbindehaltung nicht gegeben. Bei der Anbindehaltung werden Rinder und auch Milchkühe mittels eines Stricks, einer Kette oder einer Metallhalterung an einem Stallplatz fixiert.
Die Richter in Münster argumentierten, die dauerhafte Fixierung führe zu einer deutlichen Einschränkung artgerechter Verhaltensweisen der Rinder. Sofern angeborene, arteigene und essentielle Verhaltensweisen anhaltend und erheblich eingeschränkt würden, sei davon auszugehen, dass dies auch mit erheblichem Leiden verbunden sei. Zurzeit noch bestehende Anbindehaltungen seien nur unter der Bedingung im Rahmen einer Übergangsfrist zu tolerieren, wenn den angebundenen Rindern täglich freie Bewegung durch Weidegang oder in einem Laufhof für mindestens zwei Stunden ermöglicht werde. Die Richter bestätigten mit dem Urteil vom 3. Februar ihre Gerichtsentscheidung aus dem Dezember 2019.
In Deutschland stehen laut agrarheute.com etwa zehn Prozent der Rinder (Mastbullen und Milchkühe) angebunden im Stall. Auch in anderen EU-Staaten ist die Haltungsform verbreitet. Der Bundesrat hatte die ganzjährige „Anbindung” bereits 2016 als tierschutzwidrig eingestuft. Ein Verbot scheiterte aber am damaligen Bundeslandwirtschaftsministerium. (pd/kre)