Rechtstipp: Über Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

HALLO präsentiert: die Rechtskolumne

Regelmäßig beziehen die Anwälte der Kanzlei Friedrich, Westhus-Wedig & Coll. im HALLO Magazin Stellung zu aktuellen Rechtsfragen. Dieses Mal widmet sich Rechtsanwalt Dr. Ingo Rogge dem Thema „Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag“:

Ein Fußbodenleger klagte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegen seinen Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung. Der Arbeitgeber meinte nicht zahlen zu müssen, weil der Arbeitnehmer seine Ansprüche zu spät geltend gemacht hatte. Denn im Arbeitsvertrag war vorgesehen, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich gegen den Arbeitgeber zu erheben seien. Dies hatte der Fußbodenleger nicht beachtet. Er hatte sich zu spät gemeldet. Nach dem Wortlaut seines Arbeitsvertrages war der Anspruch verfallen.
Das Bundesarbeitsgericht half dem Arbeitnehmer mit einer bemerkenswerten Begründung. Der Arbeitgeber hatte im Vertrag vorgesehen, dass alle Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn die dreimonatige Frist nicht beachtet wird. Wenn dies aber so wäre, könnte der Arbeitgeber auch bei Mindestlohnansprüchen nach drei Monaten aus seiner Verpflichtung entkommen. Dies ist aber, so sagt es das Gesetz, verboten.
Nun könnte man auf den Gedanken kommen, dass die Ausschlussklausel nur dann nicht gilt, wenn es um Mindestlohn geht. Das Bundesarbeitsgericht aber ging einen gewaltigen Schritt weiter. Die ganze Ausschlussklausel ist unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, der Arbeitnehmer sei zu spät dran, ganz egal, um welche Ansprüche es geht. Erst nach drei Jahren, also nach Ablauf der Verjährung, ist Schluss.
Der Fußbodenleger konnte also erfolgreich auf seine Urlaubsabgeltung klagen, obwohl er nach dem Wortlaut des Vertrages seine Forderung zu spät geltend gemacht hatte. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt nur für Verträge, die seit dem 1. Januar 2015 abgeschlossen wurden, also nach Einführung des Mindestlohngesetzes. In vielen Verträgen, die seitdem abgeschlossen wurden, findet sich aber noch die, wie wir heute wissen, unwirksame Ausschlussklausel.
Moral der Geschichte für Arbeitnehmer: Wer zu spät kommt, den bestraft nicht immer das Leben. Moral der Geschichte für Arbeitgeber: Hin und wieder die verwendeten Arbeitsvertragsmuster überprüfen, kann sich auszahlen.

Dr. Ingo Rogge

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