Rechtstipp: Heißes Eisen

Regelmäßig beziehen die Anwälte der Kanzlei Friedrich, Westhus-Wedig & Coll. im HALLO Magazin Stellung zu aktuellen Rechtsfragen. Dieses Mal widmet sich Rechtsanwalt Dr. Carsten Hoth dem Thema „Testamentserrichtung“:

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Das Thema „Tod“ ist ein heißes Eisen, das niemand zu Lebzeiten so richtig gerne anfassen mag. Warum auch? Wir fühlen uns gut und sind im besten Alter. Aber die Unsterblichkeit ist nun mal nicht jedermanns Sache, und auch wenn das letzte Hemd keine Taschen hat, so gibt es doch Sinn, die Dinge, die einem am Herzen liegen, möglichst frühzeitig und in aller Ruhe zu regeln. Deshalb unser nachhaltiger Rat, auch wenn das Thema unschön ist: Verschieben Sie die Frage einer Testamentserrichtung nicht auf ein nicht näher spezifiziertes „Später“. Und ersparen Sie den Bedachten beziehungsweise dem Nachlassgericht, das über die Erteilung von Erbscheinen zu entscheiden hat, ein Rätselraten um die Frage: „Was sagen uns diese Worte?“.

Mindestanforderungen für Rechtsgültigkeit


Anschaulich zeigt die Probleme ein Fall, der von dem OLG Braunschweig entschieden wurde (Entscheidung vom 20.03.2019, Aktenzeichen 1 W 42/17). Die spätere Erblasserin nutzte für die Regelung ihres nicht ganz unerheblichen Nachlasses einen kleinen Notizzettel. Auf diesem verfasste sie folgenden letzten Willen: „Wenn sich für mich einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe“. In der Tat fand sich jemand, der sich liebe- und aufopferungsvoll um unsere Erblasserin kümmerte und nicht ins Heim steckte, nämlich die spätere Beschwerdeführerin. Die beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen auf sie lautenden Erbschein als Alleinerbin. Das Nachlassgericht wollte dem nicht stattgeben und wurde schließlich vom OLG Braunschweig zu Recht bestätigt.

Der letzte Wille

Zwar kann auch ein auf einem Notizzettel verfasstes Testament gültig sein. Doch muss jedes Testament bestimmten Mindestanforderungen genügen. Dazu zählen neben dem eindeutigen Testierwillen der Zeitpunkt der Errichtung und eine hinreichend bestimmte Erbeinsetzung. Daran fehlte es hier aber. Erforderlich wäre zunächst ein Datum gewesen, um den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zweifelsfrei feststellen zu können (es könnten ja auch noch spätere Testamente vorliegen). Außerdem muss sich ein Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört vor allem die Bestimmung der Erben; diese müssen zwar nicht namentlich genannt sein, es ist aber erforderlich, dass sie anhand des Inhalts der Verfügung – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen – zuverlässig festgestellt werden können. Die Personen müssen im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist.

Dr. Carsten Hoth
Rechtsanwalt

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