Lockerungen greifen ab Sonntag

Stabile Inzidenz unter 100 / Bundesnotbremse außer Kraft

KREIS BORKEN. Ab Sonntag gelten im Kreisgebiet wieder landesrechtliche Regelungen, die in einer aktualisierten CoronaSchutzVerordnung festgeschrieben sind. Diese sieht bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 zahlreiche Öffnungsschritte vor, die aber weiterhin an negative Schnelltestergebnisse gebunden. Neu ist, dass das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein darf. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ getesteten Personen gleich. Neu ist zudem, dass sie bei Personenbegrenzungen nicht mitgezählt werden. Die Regelungen zur Maskenpflicht gelten unverändert. Bei einer stabilen Inzidenz unter 50 gibt es weitere Öffnungsschritte.

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Das gilt ab Sonntag im Kreis Borken:

Allgemein: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist aufgehoben. Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich bis zu 5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren) treffen. Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden dabei nicht mitgezählt.

Einkaufen: Alle Geschäfte im Einzelhandel können wieder öffnen, und zwar ohne Terminbuchung. Bei Geschäften, die nicht der Grundversorgung dienen, sind allerdings negative Testergebnis nötig. Pro 20 Quadratmeter Ladenfläche darf ein Kunde/eine Kundin eingelassen werden.

Körpernahe Dienstleistungen: Sie sind unter Beachtung der Hygienevorgaben wieder möglich. Das gilt etwa für Kosmetik- und Nagelstudios, aber auch für Massage, Tätowieren, Piercen etc. Hier ist kein negatives Testergebnis nötig. Gleiches gilt für Besuche beim Friseur oder bei der Fußpflege. Ausnahme: Wenn keine Maske getragen werden kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich oder ein Nachweis, dass man Geimpfter oder Genesener ist.

Gastronomie: Außengastronomie ist zulässig, dafür müssen Gäste und Bedienung aber ein negatives Testergebnis vorweisen.

Freizeit: Kleinere Außeneinrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten können öffnen. Hier ist ein negatives Testergebnis erforderlich. Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen (keine Liegewiese), die Besucherzahl ist begrenzt und ein negatives Testergebnis muss vorgelegt werden.

Kultur: Es sind wieder Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis möglich. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen ist max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

Sport: Auf Sportanlagen unter freiem Himmel dürfen bis zu 20 Personen kontaktfreien Sport ausüben. Gruppen von bis zu 20 Kindern (bis 14 Jahre) dürfen auch Kontaktsport (z.B. Fußball) unter freiem Himmel betreiben. Zuschauer sind bei Sportveranstaltungen an der frischen Luft erlaubt, allerdings nur 20 Prozent der maximalen Kapazität und begrenzt auf 500 Personen mit Sitzplan.

Schule und Kita: In diesem Bereich ändert sich zunächst nichts: Es bleibt weiterhin beim Wechselunterricht; in den Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb. (pd/kre)

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