Kreis Borken. Viele Schüler und Studenten arbeiten in den Sommermonaten in Ferienjobs, um sich etwas Geld dazu zu verdienen und einen Eindruck vom Berufsalltag zu gewinnen. Dann stellt sich immer auch die Frage: Muss ich das versteuern? „Die Regelungen sind unkompliziert und sollten niemanden von seinem Job abhalten. Denn die allermeisten Ferienjobber zahlen letztlich überhaupt keine Steuern“, sagt Martin Schlüter, Leiter des Finanzamtes Borken.
Er empfiehlt den Ferienjobbern, ein paar steuerliche Hinweise zu beachten: „Dem Arbeitgeber sind ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt, mitzuteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen.“ Behält der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer ein, können sich die Ferienjobber diese nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen. „Bei einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 12.353 Euro im Jahr 2018 fällt zum Beispiel in der Steuerklasse I, also für Ledige, gar keine Lohnsteuer an“, so der Amtsleiter.
Minijob oder Ferienjob
Eine andere Möglichkeit sei, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines 450-Euro-Jobs die Lohnsteuer pauschal versteuert und diese für den Ferienjobber übernimmt. In diesem Fall ist der sogenannte Minijob nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Martin Schlüter rät dazu, die unterschiedlichen Besteuerungsmöglichkeiten in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber vorab zu klären. Weitere Informationen und Einzelheiten gibt es unter www.finanzverwaltung.nrw.de in den Broschüren „Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende“ und „Steuertipps für alle Steuerzahlenden“. (FVNRW)