Rechtstipp: Angst vor Schimmelbefall

HALLO präsentiert: die Rechtskolumne

Regelmäßig beziehen die Anwälte der Kanzlei Friedrich, Westhus-Wedig & Coll. im HALLO Magazin Stellung zu aktuellen Rechtsfragen. Dieses Mal widmet sich Rechtsanwalt Dr. Carsten Hoth dem Thema „Schimmelgefahr allein rechtfertigt keine Mietminderung“:

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Manchmal wundert man sich, worüber der Bundesgerichtshof so alles entscheiden muss. Anlass zur Verwunderung gibt eine Entscheidung vom 5. Dezember dieses Jahres zum Mietrecht. In der Sache ging es um „Mängel“. Mängel spielen im Zivilrecht eine wesentliche Rolle, zum Beispiel im Baurecht, im Kaufrecht, aber eben auch im Mietrecht. Hierunter versteht man – vereinfacht gesagt – die Abweichung des Istzustandes des Vertragsgegenstandes vom vertraglich vorausgesetzten Zustand. Üblicherweise geht es im Mietrecht um Veränderungen der Wohnung nach Vertragsabschluss: Die Heizung fällt aus, es regnet durch das Dach oder die Elektroinstallation funktioniert nicht mehr. Oft wird um Schimmelbildung gestritten, wobei dabei die Frage ist, ob der Mieter (falsches Heiz- und Lüftungsverhalten) oder der Vermieter (Bausubstanz, zum Beispiel Wärmebrücken) verantwortlich ist.

Anders war aber der Fall, über den der BGH nun am 5. Dezember zu entscheiden hatte: Der Kläger wohnte in einem 1968 erbauten Haus, in der Nachbarwohnung war es zur Schimmelbildung gekommen, was seine Ursache unstreitig in der aus heutiger Sicht veralteten Bausubstanz hatte. Der Kläger, dessen Wohnung keine Schimmelbildung aufwies, wollte nun die Miete mindern und verlangte zudem von dem Vermieter, das Mehrfamilienhaus
energetisch zu ertüchtigen. Völlig zu Unrecht, wie der BGH wiederum zu Recht entschieden hat. Geklärt ist nämlich schon lange, dass derjenige, der in ein Haus aus 1968 einzieht, nicht den Wohnstandard von 2018 erwarten darf, sondern eben nur den des Baujahres des Hauses. Geschuldet ist vom Vermieter nur die Einhaltung der Normen des Jahres 1968, er muss sein Haus also nicht ständig auf dem technisch neuesten Standard halten. Ein Mangel liegt natürlich auch nicht vor. Die Gefahr, dass sich eventuell Schimmel bildet, führt eben noch nicht zu einer Veränderung der Mietsache. Um es plastisch zu sagen: Man geht ja auch nicht zum Arzt, wenn der Nachbar einen Schnupfen hat. Kurios nur, dass angesichts solch eindeutiger Rahmenbedingungen die beiden Vorinstanzen (Amts- und Landgericht) zugunsten des Mieters entschieden hatten.

Dr. Carsten Hoth

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