Ärger mit tierischen „Tretminen“

Stadt Borken appeliert an alle Hundebesitzer die "Dogstations" und Beutelspender zu nutzen und die vorgeschriebene Anleinpflicht einzuhalten

Borken. Die Stadt Borken hat im gesamten Stadtgebiet insgedsamt 63 sogenannte „Dogstations“ und Beutelspender aufgestellt. Hier können Hundebesitzer kostenlos Hundetüten entnehmen und gleichzeitig auch die vollen Tüten in die integrierten Abfallbehälter entsorgen. Mit den „Dogstations“ hat die Stadt Borken grundsätzlich gute Erfahrungen gemacht. Die aktuelle Liste der „Dog-Stations“ in den einzelnen Ortsteilen ist auf der Internetseite der Stadt Borken unter https://www.borken.de/de/buergerservice/dienstleistungen-a-z/dienstleistung/show/dogstations.html veröffentlicht.

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Dennoch häufen sich in letzter Zeit Beschwerden über vereinzelte Hundehalter, die an den „Dogstations“ vorbeigingen und die Hunde auf Gehwegen und Grünanlagen abkoten lassen. Weiterhin gehen Beschwerden über freilaufende Hunde ein. Dabei lassen sich die „Tretminen“ relativ einfach vermeiden – durch aufmerksame Hundehalter, denen die „Dogstations“ und auch viele öffentliche Papierkörbe zur Entsorgung der „Tretminen“ zur Verfügung stehen. Mit den Hundetüten könnten die Halter die Hinterlassenschaften ihres Hundes auch hygienisch einwandfrei entsorgen.

In Borken gibt es derzeit insgesamt 63 „Dogstations“. Foto: Stadt Borken

Stadt appeliert an die Vernunft der Hundehalter

Die Stadt Borken appelliert weiterhin an die Vernunft der Hundehalter und verweist auf die entsprechenden Pflichten. Die geltenden Regeln sind einfach und leicht zu merken: Straße, Gehwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche und Wege in Park- und Grünanlagen dürfen nicht mit Hundekot verunreinigt werden. Notfalls muss der Kot dann von der Person, die mit dem Hund unterwegs ist, sofort beseitigt werden. Ebenso sollte darauf geachtet werden, die Tiere anzuleinen. Schutzbehauptungen wie „Der Hund macht gar nichts“ und „Mein Hund beißt nicht“ entbinden nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Anleinpflicht.

Die Pflicht zur Beseitigung der Verunreinigungen und der Leinenzwang „innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ sind in der Ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

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